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Montag, 28. Februar 2022

Veröffentlichung lässt Fragen offen

Datenbasis zur Berechnung des regional üblichen Entgeltniveaus ist gering

Einbezogene Werte: ohne Gewähr – Plausibilität mit Fragezeichen – Gesetz sieht keine Prüfung vor – Kassen übernehmen keine Verantwortung

von Michael Schulz, sc Presse-Agentur
 
Berlin (scp) – Sie werden von manchen „Transparenzberichte" genannt und sind doch alles andere als transparent. Die „Veröffentlichung nach § 82c Abs. 5 SGB XI: Übersicht der nach § 72 Abs. 3e SGB XI mitgeteilten Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die eine Entlohnung vorsehen, die das regional übliche Entgeltniveau nicht um mehr als 10 Prozent überschreitet“ liegt vor. Nach rund drei Monaten Verzögerung.
 
Mit dieser Veröffentlichung haben die Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene gemeinsam und stellvertretend für die Landesverbände der Pflegekassen – unter Beteiligung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung im Land und der Träger der Sozialhilfe –länderbezogene Übersichten zur Umsetzung der Tarif-Treue-Regelung veröffentlicht. Diese soll den nicht-tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen zur Information dienen.
 
Die veröffentlichten durchschnittlichen Stundensätze sind Rechengrößen, was eine nicht-tarifgebundene Pflegeeinrichtung im Mittel an die drei Beschäftigtengruppen „Pflege- und Betreuungskräfte ohne bzw. mit mindestens einjähriger Berufsausbildung“ und „Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Betreuung mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung“ ab dem 01.09.2022 zahlen muss.

Bereits im Titel der Veröffentlichung steckt ein Fehler
 

Fakt ist, bereits im Titel der Veröffentlichung steckt ein Fehler. Dort wird vom „regional üblichen Entgeltniveau“ gesprochen; jedoch ohne Einbezug der Einrichtungen, die nicht nach Tarif zahlen. Denn die jetzt veröffentlichten Werte basieren ausschließlich auf den Daten, die die tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen zu melden hatten. Nicht alle Daten konnten berücksichtigt werden. Zum anderen haben ggf. nicht alle Einrichtungen, die einem Tarif unterliegen, auch tatsächlich gemeldet (sie hierzu auch den Bericht "Übersicht Tarifbindung in den Ländern. Zahlen passen nicht zur Pflegestatistik").
 
Nach Auskunft des bei der Auswertung der Zahlen federführenden AOK-Bundesverbandes unserer scp-Redaktion gegenüber haben rund ein Drittel der Pflegeeinrichtungen Daten gemeldet (rund 10.000 Pflegeeinrichtungen). Zur Berechnung der "regional üblichen Entgeltniveaus" konnten (davon) die Daten von rund 6.500 Pflegeeinrichtungen berücksichtigt werden. "Meldungen von Einrichtungen, die aufgrund ihrer Rückmeldungen eindeutig als nicht-tarifgebunden identifiziert werden konnten – zum Beispiel, weil sie einseitig festgelegte Arbeits- und Entlohnungsbedingungen anwenden (erster Weg) und somit nicht tarifgebunden im Sinne des TVG und der Tariftreueregelungen nach dem SGB XI sind und Meldungen, die aufgrund unplausibler oder unvollständiger Angaben ausgeschlossen werden mussten", wurden nicht in die Berechnung der regional üblichen Entgeltniveaus einbezogen", weist der AOK-Bundesverband hin.

Damit wurde aufgrund der Datenbasis von rund 22 Prozent aller ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen "regional übliche Entgeltvieaus" ermittelt.  Die Werte der anderen 78 Prozent fehlen bei der Berechnung!

Richtig transparent und offengelegt ist bei der jetzigen Veröffentlichung zudem wenig. Dies gilt sowohl für die einbezogenen Daten wie auch für die Inhalte der Tarifverträge. Auskünfte zu letzterem würden „ggf. die benannten Tarifvertragspartner/ kirchliche Arbeitsrechtskommissionen erteilen“, heißt es in der o.g. Veröffentlichung.
 
Öffentlich zugänglich sind diese jedoch nicht unmittelbar, auch wenn beispielsweise die AOK Rheinland-Pfalz/ Saarland schreibt, dass "alle Pflegeanbieter, die noch nicht nach Tarif bezahlen, sich die online veröffentlichte Übersicht der Tarifverträge und Vereinbarungen anschauen" können. In der betreffenden Übersicht stehen dann aber nur die Namen der Tarifverträge, nicht jedoch deren Inhalte.

Wie die einzelne Pflegeeinrichtung sich auf dieser Grundlage für einen der genannten Tarifverträge entscheiden soll, ist nicht nachvollziehbar. Es bleibt die Variante der Entgeltstruktur in Anwendung der „regional üblichen Entgeltniveaus“. Doch hier bestehen u.a. aufgrund der geringen Datenbasis Zweifel an deren Richtigkeit.

Fakt ist auch, dass diese Werte als Durchschnitt zu sehen sind. Der Zugang zu einer "darunter liegenden Entlohnung", die ja auch bereits heute von Tarif-Einrichtungen bezahlt wird, die bei der Berechnung berücksichtigt wurden ("Durchschnittswerte"), ist nur über die nicht-transparenten Tarifverträge möglich - oder über den Abschluss eines eigenen Tarifvertrages. Faktisch bleiben den nicht-tarifgebundenen Einrichtungen wenig Entscheidungsmöglichkeiten.

Plausibilität ist kaum gegeben
 

Blickt man auf die 2. Seite der „Veröffentlichung der Übersichten zu den Tarifvertragswerken und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen“, heißt es dort:
 
          „Grundlage für die Kenntnisnahme der Namen von Tarifvertragswerken/ kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen und für die Berechnung sind Fremddaten, die auf den Meldungen der tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 Abs. 3e SGB XI i. V. m. § 4 der Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 72 Abs. 3c SGB XI (Zulassungs-Richtlinien) basieren. Für deren Vollständigkeit und Richtigkeit kann durch die Landesverbände der Pflegekassen keine Gewähr bzw. Verantwortung übernommen werden.
 
          Bei den Angaben zur Wirksamkeit von Tarifverträgen/ kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen handelt es sich ebenfalls um Fremddaten im Rahmen der Meldung nach § 72 Abs. 3e SGB XI, so dass die Landesverbände der Pflegekassen hierfür ebenfalls keine Gewähr bzw. Verantwortung übernehmen“.
 
Zusammengefasst heißt dies: „Die Pflegekassen übernehmen keine Verantwortung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben, noch haben sie diese auf Plausibilität geprüft“, schreibt der bpa.
 
„Eine solche Plausibilitätsprüfung hatte der Gesetzgeber ursprünglich vor“, sagt Bernd Tews, bpa-Geschäftsführer, im Gespräch mit unserer scp-Redaktion. Das sei in den ersten Entwürfen des Gesetzes noch enthalten gewesen, aber sei offensichtlich aufgrund von Interventionen wieder gestrichen worden. Tews selbst macht zudem weitere Fragezeichen auf: Wie kann eine Durchschnittsentlohnung erhoben werden, wenn die tarifgebundenen Einrichtungen nicht melden müssen was sie zahlen, sondern nur was sie nach Tarif oder AVR K zahlen müssten?
 
Dies seien einige der entscheidenden Punkte, denen der bpa jetzt detailliert nachgehe. Um die Daten – und damit für die Anwender der Durchschnittswerte deren Zulassung zur Versorgung – auch nachvollziehen zu können, fehlen die erforderlichen Informationen. Angefordert werden müsse daher von den Kassen die volle Datenbasis – um diese prüfen zu können.

bpa und VDAB stellen formelles Auskunftsersuchen
 

Solch ein formelles Auskunftsersuchen haben der bpa-Arbeitgeberverband und der VDAB nun gemeinsam gestellt. Gefordert wird eine Veröffentlichung der Hintergrundinformation. Es müsse offengelegt werden, heißt es seitens des bpa-Arbeitgeberverbandes weiter, wie die veröffentlichten Werte zustandegekommen seien, damit die betroffenen Unternehmen die Berechnungen nachvollziehen können. Das ist wiederum ein Spiel mit der Zeit. Viel von dieser bleibt bis zum 31. März 2022 nicht mehr.
 
„Die Kritik“, weist der bpa-Arbeitgeberverband hin, „richtet sich nicht gegen die Pflegekassen, sondern gegen klare Fehler im Gesetz selbst“. Ein solcher liege in der bereits genannten fehlenden Plausibilitätsprüfung der Daten. „Es gibt keine Rechtsverbindlichkeit der Daten“, sagt bpa-Präsident Bernd Meurer. Schuld trage der Gesetzgeber, der den Pflegekassen zugesichert habe, dass diese keine Verantwortung für die Daten übernehmen müssten.

Daten haben enorme wirtschaftliche Bedeutung
 

Und doch sind es gerade „diese Daten, die die verbindlichen Grundlagen für künftige Versorgungsverträge“ bilden. „Sie haben damit eine große wirtschaftliche Bedeutung für die Pflegeunternehmen. Deshalb muss klar sein, auf welcher Basis sie errechnet wurden und wer die Verantwortung für die Korrektheit der Daten übernimmt“, mahnt Meurer.
 
Im Übrigen gilt dies nicht „nur“ für das „regional übliche Entgeltniveau“, sondern auch für die je nach Bundesland festgelegten (verbindlich einzuhaltenden) pflegetypischen Zuschläge, deren genaue Abgrenzung fehlt.

Frist zum 31. März gilt
 

Wichtig: Die Frist zur Meldung der Tarif-Treue sollte eigentlich bis zum 28. Februar 2022 erfolgen. Diese wurde aufgrund der rund dreimonatigen verspäteten Vorlage der nötigen Richtlinien und der Anfang Februar vorgelegten Veröffentlichung um einen Monat auf den 31. März 2022 verlängert.
 


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